Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für unsere Lieferungen und Leistungen

§ 1 Geltungsbereich

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verkäufe und Lieferungen Anwendung,

auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.

 

Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich

anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)

Bestellungen werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Inhalt dieser

Auftragsbestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend.

(2) Mündliche Vereinbarungen sind unverzüglich im Einzelnen schriftlich zu bestätigen.

(3) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte,

es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 

§ 3 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

 

(1) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 2 Monaten kündbar.

(2) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten und unbefristete Verträge) eine

wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine

angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen, sofern die Aus lieferung

der Ware oder die Erbringung der Leistung erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

(3) Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen

bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.

Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.

Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf

mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

(4) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2

Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufes hinsichtlich Zeit

oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maß gebend.

 

 

§ 4 Vertraulichkeit

 

(1)

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die

er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der

gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn

der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse

hat.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach

Ende der Geschäftsverbindung.

 

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem

Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von

einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenen Vertragspartner

ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt

werden.

 

§ 5 Zeichnungen und Beschreibungen

 

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder

ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertrags partners.

 

§ 6 Muster und Fertigungsmittel

 

(1)

Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern

nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für

Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

(2) Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder

Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

(3) Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder

beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

(4) Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des

Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen,

wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Besteller

seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

(5) Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach

fordern wir den Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu

äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt ist oder

keine neue Bestellung aufgegeben wird; dann gehen die Fertigungsmittel in unser Eigentum über.

(6) Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers

für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

 

§ 7 Preise

Unsere Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

 

(1)

Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielkauf bedarf der Vereinbarung,

wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skonto fällig sind und bei

Zahlungen innerhalb von 14 Tagen 2 % Skonto gewährt werden, sofern sich der Besteller nicht mit der Begleichung

von Forderungen im Verzug befindet.

(2) Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für

den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann

der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht

aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend

gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

(3) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu

stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem je weiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

(4) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen

bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

(5) Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber unter der Voraussetzung der

Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest

wird ausgeschlossen.

(6)

Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen

Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein (z. B. bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe,

Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens), so können wir Vorauszahlung

oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens

verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort

fällig.

 

§ 9 Lieferung

 

(1)

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins

oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt wurden.

(3) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn

die Voraussetzungen von § 15 vorliegen.

(4) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen

zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

§ 10 Versand und Gefahrübergang

 

(1)

Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt,

sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

(3) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens

jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir

die Anlieferung übernommen haben. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig.

 

§ 11 Lieferverzug

 

(1)

Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den

Besteller unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den

voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

(2) Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 15 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen

des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

 

(1)

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen

aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

(2) Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen

aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware

weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf

der Vorbehaltsware zu sichern.

(3) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Rücktritt auf

Kosten des Bestellers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles

für den Abtransport Erforderliche zu tun.

 

In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz An wendung

findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

 

(4) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung

von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir

nehmen die Abtretung hiermit an.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung

nur in Höhe unseres Warenwertes.

 

Diese ergibt sich aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert).

 

Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadruch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns,

Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

 

Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlangen aushändigt und dem

Schuldner die Abtretung anzeigt.

 

(5) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vor behaltsware

mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben

wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu

den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder

untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns

anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Mit eigentum

für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im

übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen

oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen

Unterlangen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

(7) Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden

Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

§ 13 Gewährleistung

 

(1)

Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Bestellers zu liefern haben, übernimmt

dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen

Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß § 10.

(2) Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb setzung

durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ent stehen,

wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung

vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

(3) Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

(4) Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel

unverzüglich – jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang – nach Entdeckung des

Fehlers schriftlich zu rügen.

(5) Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen,

die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterpüfung hätte feststellen können.

(6) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich

an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.

Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der

bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

(7) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder

liefern einwandfreien Ersatz. Der Besteller gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehler hafte

Ware auszusortieren.

(8) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir nicht für die

dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern

nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(9) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen

sonst nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller

uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach

erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten

oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen

lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle

Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.

 

§ 14 Sonstige Ansprüche, Haftung

 

(1)

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen

uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der

Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus

unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden

sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen

Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei

schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der

groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertrags typischen,

vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der

gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt

auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt

hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer

Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

§ 15 Höhere Gewalt

 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten

und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner

für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese

Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die

Vertragspartnner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu

geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

(1)

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechts streitigkeiten

einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Löningen, wenn der Besteller Vollkaufmann,

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögenn ist.

(2) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen

(3) Durch eine Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt.